S a t z u n g des Vespa Club Regensburg
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 19. April 1990 in Regensburg gegründete Club führt den Namen Vespa Club Regensburg im Vespa Club von
Deutschland (VCVD). Er hat seinen Sitz in Regensburg und bildet als Ortsclub des VCVD eine Vereinigung von VCVDMitgliedern.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Club verfolgt, ebenso wie der VCVD, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, insbesondere des
Motorsports und der Motortouristik. Der Club und seine Mitglieder beteiligen sich an Veranstaltungen von Mitgliedern
des VCVD.
Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereichs und im Rahmen
des VCVD durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie durch sportliche und gesellige Veranstaltungen. Er betätigt sich
im Rahmen der Satzung des VCVD und beachtet stets dessen Belange.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich für die Ziele des Vespa Club Regensburg einsetzt. Jedes ordentliche
Mitglied ist zugleich Mitglied des VCVD und verpflichtet sich dessen Statuten. Die Jahreshauptversammlung kann
Clubmitglieder, Freunde und Gönner, die sich
besondere Verdienste um den Club erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Hierzu ist eine Zwei-Drittel-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 4 Aufnahme
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und
Entrichtungsweise die Jahreshauptversammlung festlegt.
Familien sind folgendermaßen beitragsbegünstigt:
Das erste Familienmitglied zahlt den vollen Beitrag, alle weiteren zwei Drittel dieses Beitrags, Familienmitglieder unter
sechzehn Jahren sind beitragsfrei.
Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
Kündigung ist am Jahresende möglich und ist dem Vorstand gegenüber mindestens drei Monate zuvor schriftlich zu
erklären.
Ausscheiden aus dem Club bedeutet gleichzeitiges Erlöschen der VCVD-Mitgliedschaft.
Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn
a) ein Mitglied trotz Mahnungen den fälligen Beitrag nicht bezahlt (länger als sechs Monate)
b) ein Mitglied wiederholt Ansehen oder Interessen des Clubs schädigt
c) der Ausschluß im Interesse des VCVD notwendig erscheint.
§ 7 Organe
Organe des Clubs sind:
a) die Jahreshauptversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie soll jeweils in ersten Quartal eines Kalenderjahres
stattfinden. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuladen.
Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
1. Berichte der Vorstandsmitglieder
2. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahlen
6. Anträge und Verschiedenes
Jedes anwesende ordentliche Mitglied ist wahlberechtigt, Stimmübertragung ist unzulässig. Es entscheidet regelmäßig
einfache Stimmenmehrheit, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglied
d) Auflösung des Clubs
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Abstimmung muß auf Antrag von mindestens einem Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Anträge an die Jahreshauptversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und müssen
mindestens eine Woche vorher beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von
mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladefrist einzuberufen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand des Vespa Club Regensburg besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Eventmanager
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der
Jahreshauptversammlung unter Einhaltung der Satzung.
§ 10 Finanzen
Aufgabe des Kassenwartes ist die Verwaltung des Clubvermögens. Alle Clubausgaben müssen vorab mit dem
Schatzmeister abgesprochen werden. Bei Beträgen bis 25